DER BETRIEB
Die (gerichtliche) Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat
Zusammenfassung des Aufsatzes „Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat – auch im gerichtlichen Verfahren“ von Hasselbach/Rauch (DB1272335) auf S. 1713

Die (gerichtliche) Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

Zusammenfassung des Aufsatzes „Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat – auch im gerichtlichen Verfahren“ von Hasselbach/Rauch (DB1272335) auf S. 1713

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. So steht es in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG. Doch wie weit reichen die Vertretungsbefugnisse des Aufsichtsrats im Außenverhältnis? Der BGH hat diese Frage nun beantwortet.

Mit seiner Entscheidung vom 20.03.2018 hat der BGH dem Aufsichtsrat das Recht zugestanden, die AG im Zusammenhang mit einer von ihm beauftragten Sonderprüfung (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG) gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten. Die allgemeine Frage, wie weit die Vertretungsbefugnisse des Aufsichtsrats im Außenverhältnis reichen, hat das Gericht damit zugunsten einer umfassenden Vertretungsmacht gelöst – allerdings nur innerhalb der dem Organ qua Gesetz zugewiesenen Aufgaben, und damit im – je nach Blickwinkel – mehr oder weniger engen Rahmen der für die Überwachungs- und Beratungsaufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen „Hilfsgeschäfte“. Damit schiebt das Gericht einer noch stärkeren Ausweitung der Aufsichtsratsaufgaben – hin zu einem Board